Arbeitsrecht/-sicherheit2020-05-19T09:32:06+02:00

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Arbeitsrecht/-sicherheit

Neuere flexiblere Arbeitszeitmodelle unter Einsatz modernster Digitalisierungsmedien sind nicht erst seit der vierten industriellen Revolution aktuell. Aber gerade insoweit werden neue rechtliche Fragen aus dem Arbeitsrecht und der Arbeitssicherheit relevant, die wir Ihnen hier praxisnah beantworten.

BAG zur Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

Die Übertragung von Aufgaben auf Crowdworker kommt auch für KMU in Betracht. In der vorliegenden Konstellation schlossen die Crowdworker zwar nicht mit den beauftragenden Unternehmen selbst Verträge, sondern die Beklagte war zwischengeschaltet. Die Entscheidungsgründe des BAG liefern aber allgemein wichtige Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Arbeitnehmern einerseits und freien Mitarbeitern andererseits.

April, 2021|

Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 04.12.2019, Az.: 8 Sa 146/19[1] Zum Sachverhalt: Crowdworking ist ein internet-basiertes Arbeitsmodell. KMU können bestimmte Aufgaben der „Crowd“ anbieten. Man spricht dann von „Crowdsourcing“. Die „Crowd“ besteht aus Mitgliedern einer Online-Community, die üblicherweise auf Crowdworkingplattformen registriert sind. Sie übernehmen die angebotenen Aufgaben meist gegen ein Erfolgshonorar. Typisch sind Aufgaben, die der Crowdworker am heimischen Computer oder in der Öffentlichkeit erledigen kann, wie etwa Fernwartungen oder einfache Call-Dienste.Der Kläger ist ein Crowdworker.[2] Die Beklagte betreibt eine Crowdsourcingplattform, auf der sie Aufträge Dritter (z. B. KMU) der Crowd anbietet. Der Kläger war bei der Beklagten registriert. Es ging bei seinen Aufträgen vor allem darum, die Produkt- und Markenpräsentation in Geschäften und Tankstellen zu überprüfen. Der Kläger und die Beklagte verabredeten unter der Überschrift Basis-Vereinbarung, dass der Kläger Aufträge freiwillig und ohne feste Übernahmepflichten annimmt. Die Beklagte wiederum hatte keine Pflicht, regelmäßig Aufträge anzubieten. Eine Vergütung musste die [...]

März, 2020|

Auch offene Videoüberwachung nur auf Verdacht?

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Überwachungsmaßnahmen ist für den Unternehmer von großer Bedeutung, spätestens wenn er sich in einem Prozess auf diese Ergebnisse stützen will. Zwar führt das BAG aus, das nicht jede Pflichtverletzung im Rahmen der Videoüberwachung ein Verwertungsverbot zur Folge hat. Allerdings droht das Verwertungsverbot, wenn das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in besonderem Maße betroffen ist.

Februar, 2020|

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