Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2018. Az.: 2 AZR 133/18
Zum Sachverhalt – kurz zusammengefasst:
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 2006 in dem Tabak- und Zeitschriftenhandel des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Dieser installierte eine offene Videoüberwachung. Damit wollte er sich vor Straftaten an seinem Eigentum durch die Kundschaft und auch der eigenen Arbeitnehmer schützen. Der Arbeitgeber trug vor, im dritten Quartal 2016 einen Fehlbestand bezüglich der Tabakwaren festgestellt zu haben. Bei der folgenden Auswertung der Videoauszeichnungen im August 2016, zeigte sich, dass die Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar die erzielten Einnahmen nicht in die Registrierkasse legte. Woraufhin ihr am 13. August 2016 fristlos gekündigt wurde. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.
Relevanz für Unternehmen:
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, sich dahingehend zu äußern, ob eine solche Kündigung wirksam ist. Der Knackpunkt des Falles liegt in der Frage, ob der Arbeitgeber die Aufzeichnungen hatte so lange speichern dürfen oder ob er sie bereits zuvor hätte löschen müssen.
Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht sah den Arbeitgeber im Recht.
Die Speicherung der Aufzeichnungen aus einer zulässigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber noch möglich ist. Ein Verwertungsverbot der Aufzeichnungen bestehe nicht. Die Datenschutzgrundverordnung stehe dem nicht entgegen.
Das heißt, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungen solange nicht auswerten muss bis er einen berechtigten Grund dafür sieht. Zum Beispiel, weil Fehlbeträge im Kassensystem auftauchen. Der Arbeitgeber hat somit die Freiheit solche Aufzeichnungen nicht sofort überprüfen und anschließend löschen zu müssen. Er darf sie eine Weile speichern. Die Frage, wie lange eine solche Speicherung rechtmäßig ist, ließ das Bundesarbeitsgericht allerdings offen. Vorliegend hielt es 6 Monate für zulässig. Arbeitgebern kann daher empfohlen werden, nicht viel länger mit der Auswertung zu warten.
Das Bundesarbeitsgericht stärkt damit die Position der Arbeitgeber und sorgt damit für einen umfassenderen Schutz deren Eigentums.
Autor: Michael Rätze | November 2018