Beschluss des LAG Hamburg vom 13.09.2018 – 2 TaBV 5/18[1]
Zum Sachverhalt – kurz zusammengefasst: Twitter – was ist das?
Twitter ist ein sog. Mikroblogging-Dienst, bei dem sogenannte Tweets, d.h. telegrammartige Kurznachrichten mit bis zu 140 Zeichen von einem Account-Inhaber veröffentlicht werden können. Als Reaktionsmöglichkeit bietet Twitter den Empfängern der Tweets die Funktionen „Antwort“, „Erwähnung“ und „Retweet“ an. Antwortet ein angemeldeter Twitter-Nutzer, ist die Antwort für den Absender auf dessen Account einsehbar. Sofern die Antwort nicht als geschützte Antwort gesendet wurde, kann sie sogar von Jedermann gelesen werden. Alle Twitter-Funktionen können nur von Twitter selbst aktiviert und deaktiviert werden. Ebenso verhält es sich mit dem Löschen von Einträgen.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit sog. Multiplex-Kinos in 30 Betriebsstätten und besitzt einen Twitter-Account, welcher durch ein sog. „Social Media Team“ in der Zentrale verwaltet wird. Die einzelnen Kinos haben keine Zugriffsmöglichkeit.
Der Gesamtbetriebsrat ist der Meinung, dass die Nutzung eines solchen Twitter-Accounts der Mitbestimmung durch den Gesamtbetriebsrat unterliege, da es sich um eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer handle. Die von Twitter vorgesehenen Funktionen ermöglichten Nutzern Aussagen zur Leistung oder zum Verhalten von Arbeitnehmer auf der Twitter-Seite der Arbeitgeberin einzustellen. Dabei könnten solche Beiträge durch Namensnennung oder der Beschreibung einer bestimmten Situation einem Arbeitnehmer zugeordnet werden und somit in dessen Persönlichkeitsrecht eingreifen. Die Arbeitgeberin hält die Veröffentlichungen auf der Twitter-Plattform für nicht mitbestimmungspflichtig.
Relevanz für Unternehmen:
Wird ein Twitter-Account als technische Einrichtung der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG unterworfen, dürften Arbeitgeber ihre Twitter-Accounts nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats betreiben. Besteht bereits ein solcher Account, wäre dies eine mitbestimmungswidrige Nutzung. Bis zur Zustimmung durch den Betriebsrat oder der Einigungsstelle wäre der Twitter-Account zu deaktivieren.
Entscheidungsgründe:
Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab dem Gesamtbetriebsrat Recht: Unterhält ein Arbeitgeber einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Antwort-Funktion, die Twitter einräumt, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen, wenn technischen Einrichtungen angewandt werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei muss die technische Einrichtung nicht auf die Überwachung des Arbeitnehmers ausgerichtet sein – die bloße Überwachungsmöglichkeit genügt. Die „Antwort-Funktion“ gewähre eine solche Möglichkeit. Sie ermögliche Twitter-Nutzern auf Tweets der Arbeitgeberin zu antworten und so Aussagen zum Verhalten und zur Leistung von Arbeitnehmern zu treffen. Damit sei die technische Einrichtung dazu geeignet Daten über das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern, was einerseits einen Überwachungsdruck bei den Arbeitnehmern erhöhe und andererseits deren Persönlichkeitsrechte beeinträchtige. Auf den Umstand, dass die Tweets der Antwortenden auf deren Twitter-Accounts verbleiben, käme es ebenso wenig an wie darauf, ob sie auch für nichtregistrierte Nutzer sichtbar seien. Das Mitbestimmungsrecht sei nämlich schon durch die Kenntnisnahme seitens der registrierten Nutzer betroffen. Der Unterlassungsanspruch sei daher begründet.
Wie es sich mit den Funktionen „Erwähnung“ und „Retweet“ verhält, ließ das Landesarbeitsgericht unbeantwortet.
Quellen und weiterführede Literatur
Autor: Michael Rätze | März 2019