BAG zur Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

Die Übertragung von Aufgaben auf Crowdworker kommt auch für KMU in Betracht. In der vorliegenden Konstellation schlossen die Crowdworker zwar nicht mit den beauftragenden Unternehmen selbst Verträge, sondern die Beklagte war zwischengeschaltet. Die Entscheidungsgründe des BAG liefern aber allgemein wichtige Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Arbeitnehmern einerseits und freien Mitarbeitern andererseits.

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