Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.02.2018, Az.: C-518/15 (Ville de Nivelles/Rudy Matzak)

Zum Sachverhalt – kurz zusammengefasst: 

|| © PixabayDer klagende Arbeitnehmer war beim Feuerwehrdienst der beklagten Stadt tätig, welcher aus Berufsfeuerwehrleuten und freiwilligen Feuerwehrleuten bestand. Zu letzteren zählte der Kläger. Im Rahmen dieser Tätigkeit fielen auch Wach- und Bereitschaftsdienste in der Kaserne an, welche zu Jahresbeginn festgelegt wurden. Einige Bereitschaftsdienste waren so ausgestaltet, dass der Diensthabende (der Kläger) zu Hause sein musste und sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden hatte.

Der Kläger begehrt nun Schadensersatz für das, während seiner Dienstjahre, nicht gezahlte Arbeitsentgelt für seine Leistungen als freiwilliger Feuerwehrmann, insbesondere für die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste. Die belgischen Arbeitsgerichte gaben dem Kläger teilweise Recht, legten aber die Frage, ob solche Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie zu werten sind, dem EuGH vor.

Relevanz für Unternehmen:

In diesem Urteil bekam der EuGH erneut die Möglichkeit sich zu der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu äußern, welche auch für das deutsche Arbeitszeitgesetz maßgebend ist. Besonders relevant ist dabei das Verständnis von Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-RL, welcher die Arbeitszeit definiert. Dieses Verständnis ist auch für deutsche Arbeitgeber relevant bei der Frage welche Arbeitszeitmodelle attraktiv sind und wo Entgelte zu zahlen sind.

Unter Arbeitszeit versteht man jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Den Gegenpol bildet Art. 2 Nr. 2 Arbeitszeit-RL mit der Ruhezeit, welche jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit ist. Es gibt nur diese beiden Alternativen, d.h. das Modelle des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft einem der beiden Alternativen zugeordnet werden muss und demnach als Arbeitszeit oder Ruhezeit zu qualifizieren ist.

Entscheidungsgründe des Europäischen Gerichtshofs:

Der EuGH entschied, dass diese Form der Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie zu werten ist.

Der EuGH stellte zunächst erneut fest, dass sich Arbeitszeit und Ruhe einander ausschließen und es für die Arbeitszeit nicht auf eine Intensität der geleisteten Arbeit oder dessen Leistung ankäme. Damit ist gemeint, dass Zeiten in denen der Arbeitnehmer keine Leistung im eigentlichen Sinne seiner Tätigkeit erbringt ebenfalls als Arbeitszeit gewertet werden kann. Das heißt nicht, dass ein „Nichtstun“ nun als Arbeit gilt.

Weiter führte der EuGH aus, dass Arbeitszeit vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Da der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen darf, sind solche Bereitschaftszeiten als Bestandteil der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben anzusehen.

Für den Fall bedeutete dies, dass die Verpflichtung der persönlichen Anwesenheit an einem Ort und die Einschränkung in örtlicher als auch zeitlicher Sicht, welche sich aus dem Erfordernis innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz zu sein ergibt, objektiv die Möglichkeiten des Klägers einschränken sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der EuGH an seiner Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie festhält und sich damit im Gleichschritt zum Bundesarbeitsgericht befindet. Unter Bereitschaftsdienst versteht man die Zeitspanne, während derer sich ein Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb der Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 16.03.2004 – 9 AZR 93/03). Dieser Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit zu vergüten. Im Unterschied dazu liegt eine Rufbereitschaft vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich zu Hause oder an einer frei gewählten Stelle bereitzuhalten, die Arbeit erforderlichenfalls alsbald aufzunehmen (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00). Hier liegt keine Arbeitszeit vor und folglich ist keine Vergütung geschuldet bis die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird.

Autor: Michael Rätze | April 2018