Smart hergestellte Produkte, das heißt solche die individualisiert im Rahmen von Industrie 4.0-Anwendungen hergestellt worden sind, können aus unserem Leben nicht mehr hinweggedacht werden. Ganz gleich ob es der jederzeit online verfügbare Regal- oder Küchen-Konfigurator ist, der Möbelstücke nach den Wünschen und Gestaltungsideen des/der Kunden/in individuell anfertigen lässt oder die zahlreichen Smart Home Lösungen[1], die es erlauben, das tägliche Leben (noch) einfacherer zu gestalten[2]. Am Ende ist allen diesen customized hergestellten Produkten aber ein wesentliches Feature gemein, nämlich der Berührungspunkt mit dem/der Endverbraucher/in. Damit drängt sich unweigerlich zugleich die Frage auf, wer für das smart hergestellte Produkt haftet, sofern dieses durch ein Fehlverhalten auffällig wird, beispielsweise dessen künstliche Intelligenz versagt und es zu einem Schaden kommt. Besonders tragisch verlief ein solches Versagen von künstlicher Intelligenz im Fall des dreijährigen Lloyd Meunier im Jahr 2015. Nach dem Bericht der Nordwest-Zeitung[3] zerschnitt der Rasenmähroboter der Nachbarn dem Jungen die Ferse des linken Fußes, nachdem dieser sich auf den Rasen kniete um ein Spielzeugauto aufzuheben. Es sei aufgrund der schwerwiegenden Schnittwunden lange Zeit unklar gewesen, ob die Durchblutung des Fußes überhaupt wiederhergestellt werden könne.
Die aus dem Straßenverkehr bekannte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters, die im Falle eines (vollständig autonom fahrenden) Kraftfahrzeuges eingreift, gibt es an dieser Stelle allerdings nicht, so dass der Blick auf andere Haftungsgrundlagen gerichtet werden muss. Der Beitrag soll dazu dienen, einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Verantwortungstatbestände zu geben und zudem der Frage nachgehen, ob in diesem Zusammenhang „ein ‚Weiter so‘ [tatsächlich] nicht möglich ist und das Verbraucherrecht dringend ein Update benötigt“[4] oder nicht doch vielmehr die vorhandenen Instrumentarien ausreichen, um eine hinreichende Produktverantwortung für smart hergestellte Produkte begründen zu können. In den Fokus der Erörterung geraten sowohl Ansprüche aus vertraglicher oder deliktischer Verschuldenshaftung sowie aus der Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
[1] Als Beispiel sei der – verhältnismäßig neue – Amazon Dash Button herausgegriffen. Bei diesem handelt es sich um ein mit WLAN verbundenes Gerät, was beispielsweise neben der Waschmaschine angebracht werden kann und auf Knopfdruck eine neue Bestellung für Waschmittel auslöst, vgl. https://www.amazon.de/Amazon-JK29LP-Persil-Dash-Button/dp/B01I29Z4SI (zuletzt abgerufen am 14.03.2017).
[2] In diesem Zusammenhang sei auch auf autonom agierende Assistenzsysteme für Ältere hingewiesen, vgl. hierzu Grathwohl/Putzke/Hieke, InTeR 2014, 98 ff.
[3] NWZ Online vom 16.09.2015, http://www.nwzonline.de/blaulicht/maehroboter-zerschneidet-kinderfuss-maehroboter-zerschneidet-kinderfuss_a_30,1,979365985.html (zuletzt abgerufen am 14.03.2017).
[4] Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, Verbraucherrecht 2.0, Verbraucher in der digitalen Welt, Gutachten, Dezember 2016, S. 3.
Autor: Dagmar Gesmann-Nuissl | August 2017