Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25. Mai 2018 verbindlich anzuwenden. Sie lässt insoweit grundsätzlich keinen Raum mehr für ein längeres Abwarten oder sogar ein Nichtumsetzen der DSGVO durch die Aufsichtsbehörden – auch, wenn hin und wieder von einer weiteren »Schonfrist« berichtet wird1. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen eine erste Hilfestellung in Bezug auf die Datenschutzbelehrung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeiter/innen geben, die selbst personenbezogene Daten beispielsweise der Kunden verarbeiten. Weiterhin soll aufgezeigt werden, welche Punkte im Rahmen einer solchen Belehrung insbesondere zu berücksichtigen sind.