B

Bilder – Welche Rechte sind zu beachten, wenn Bilder auf einer Homepage gezeigt werden?

Allein der Urheber eines Bildes bestimmt dessen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung), § 15 Abs. 1 UrhG. Bei der Veröffentlichung/Verbreitung von Bildern ist das entsprechende Nutzungsrecht einzuholen (§§ 31 f. UrhG), die Urheberbezeichnung zu berücksichtigen (§ 13 UrhG) und – sofern erkennbar Personen abgebildet sind, deren Einwilligung (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG) einzuholen.

Bring Your Own Device“ – Was ist das?

“Bring Your Own Device” (BYOD) beschreibt die Situation, in der Arbeitnehmer ihre privaten elektronischen Endgeräte für berufliche Zwecke nutzen. Damit wird das private Endgerät (beispielsweise das Smartphone) zu einem Arbeitsmittel entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist von dem Arbeitgeber vor der Nutzung zu genehmigen (§ 5 Abs. 4 BetrSichV). Daneben kann BYOD zu rechtlichen Problemen führen, beispielsweise, wenn das private Endgerät mit einer Software ausgestattet ist, die nur für die private Nutzung kostenlos im Internet zum Download bereitgestellt wird. Bei der geschäftlichen Nutzung wird gegen die im Rahmen des Downloads geschlossene Nutzungsvereinbarung verstoßen, so dass ein Lizenzverstoß entsprechend des UrhG vorliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, §§ 69a ff. UrhG). Für mehr Informationen siehe „Arbeit 4.0: „Bring Your Own Device“ – ausgewählte rechtliche Fragestellungen“.

______________________

D

Datenschutzgrundverordnung – Wann gilt sie?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in alle EU-Mitgliedstaaten. Das heißt, dass sie nicht erst in nationales Recht von dem deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden muss. Mit der Entfaltung der Wirksamkeit der DSGVO geht diese dem Bundesdatenschutzgesetz vor. Aufgrund dessen ist das „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts“ in Arbeit, das zurzeit als Entwurf vorliegt. Für mehr Informationen siehe „Mitteilung: Gesetzentwurf zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die Datenschutzgrundverordnung – DSAnpG(E)“.

Datenschutz(recht) – Was beinhaltet es?

Datenschutz(recht) umfasst die gesetzlichen Bestimmungen, die dem Schutz eines jeden Einzelnen vor der Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Persönlichkeitsrecht) dienen und den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln.

Datensicherheit – Was beinhaltet sie?

Datensicherheit beschreibt den Schutz von Daten vor dem unbefugten Zugriff von außen, vor der ungewollten Veränderung und die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Daten.

______________________

E

Eigentum an Daten – Gibt es das?

Grundsätzlich sind Daten nicht eigentumsfähig. Sacheigentum aus dem BGB existiert nur an Sachen, also körperlichen Gegenständen, die greifbar und sinnlich wahrnehmbar sind. Ein geistiges Eigentum aus dem Immaterialgüterrecht existiert an Daten nur punktuell (beispielsweise das Datenbankwerkschutzrecht aus § 4 Abs. 2, §§ 87a ff. UrhG). Für mehr Informationen siehe: „Gesetzlicher Schutz und rechtliche Zuordnung von Daten“.

______________________

G

Gesundheitsdaten – Was regelt die EU-DSGVO?

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person ist grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogene Daten, aus denen beispielsweise die rassische/ethnische Herkunft oder politische Meinungen hervorgehen, sowie u.a. für die Verarbeitung von genetischen Daten und biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person.

Von diesem Verbot ausgenommen werden nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO die folgenden Fälle:

  • Ausdrückliche Einwilligung,
  • Arbeits-/Sozialrechtliche Rechte/Pflichten,
  • Schutz lebenswichtiger Interessen,
  • Verarbeitung aufgrund geeigneter Garantien durch politisch, weltanschaulich, religiös, gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung, sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • Betroffener hat Daten offensichtlich öffentlich bekannt gemacht,
  • Geltendmachung, Ausübung, Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte,
  • Erhebliches öffentliches Interesse,
  • Gesundheitsvorsorge oder Arbeitsmedizin, für Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für medizinische Diagnostik, Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich von Berufsgeheimnisträgern bzw. gesetzl. Geheimhaltungspflicht,
  • Öffentliche Gesundheit, wie u.a. dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • Öffentliches Interesse: Archivzwecke.

In jedem Fall ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist (§ 48 Abs. 1 BDSG n.F.). Zudem müssen bei der Verarbeitung gemäß § 48 Abs. 2 BDSG n.F. geeignete Garantien für den Betroffenen vorgesehen sein. Dies können insbesondere die folgenden Garantien sein:

  • spezifische Anforderungen an Datensicherheit oder Datenschutzkontrolle,
  • Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  • Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  • Zugangsbeschränkung zu personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  • von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  • Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  • Verschlüsselung personenbezogener Daten,
  • spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

______________________

I

IT-Sicherheit – Was bedeutet sie?

IT-Sicherheit beschreibt den Zustand der Datensicherheit, folglich die Sicherstellung der Funktionalität der IT-Infrastruktur mithilfe von technischen und organisatorischen Maßnahmen.

______________________

M

Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Chemnitz

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Chemnitz unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und zeigt technologische und wirtschaftliche Potenziale der Digitalisierung, Vernetzung und Anwendung von Industrie 4.0 auf und begleitet KMU auf dem Weg in eine digitale Zukunft. Es ist Teil der Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“, die im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand-Digital – Strategien zur digitalen Transformation der Unternehmensprozesse“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert wird.

______________________

T

Telearbeit – Was ist darunter zu verstehen?

Telearbeit ist Arbeit, die außerhalb einer betrieblichen Arbeitsstätte, unter Nutzung von Telekommunikationsmedien verrichtet wird und die sich der Arbeitnehmer relativ frei über den Tag einteilen kann.

Telearbeit/gesetzliche Definition – Gibt es eine Legal-Definition?

§ 2 Abs. 7 S. 1 Arbeitsstättenverordnung: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“

______________________

W

Wissensbox Recht 4.0“

Die „Wissensbox Recht 4.0“ greift den rechtlichen Rahmen der Digitalisierung auf und stellt Informationen zu verschiedenen Themenbereichen mithilfe von verschiedenen Formaten („Literatur und Rechtsvorschriften 4.0“, „Relevante Rechtsprechung zu Industrie 4.0“ u.a.) zur Verfügung.