Der Rechtmäßigkeitsgrundsatz aus Art. 5 DSGVO verlangt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise geschehen muss. Es muss damit ein Erlaubnisgrund vorhanden sein. Art. 6 DSGVO führt hierzu verschiedene Erlaubnisgründe an, wozu u.a. die Einwilligung zählt. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist damit immer nur dann erforderlich, wenn kein anderer Erlaubnisgrund vorliegt.

Andere Erlaubnisgründe sind nach Art. 6 DSGVO:

  • Erfüllung eines (Vor-)Vertrags,
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
  • Schutz lebenswichtiger Interessen,
  • Wahrnehmung öffentlichen Interesses,
  • Wahrung berechtigter Interessen.