Der Rechtmäßigkeitsgrundsatz aus Art. 5 DSGVO verlangt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise geschehen muss. Es muss damit ein Erlaubnisgrund vorhanden sein. Art. 6 DSGVO führt hierzu verschiedene Erlaubnisgründe an, wozu u.a. die Einwilligung zählt. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist damit immer nur dann erforderlich, wenn kein anderer Erlaubnisgrund vorliegt.
Andere Erlaubnisgründe sind nach Art. 6 DSGVO:
- Erfüllung eines (Vor-)Vertrags,
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
- Schutz lebenswichtiger Interessen,
- Wahrnehmung öffentlichen Interesses,
- Wahrung berechtigter Interessen.