Grundsätzlich sind Daten nicht eigentumsfähig. Sacheigentum aus dem BGB existiert nur an Sachen, also körperlichen Gegenständen, die greifbar und sinnlich wahrnehmbar sind. Ein geistiges Eigentum aus dem Immaterialgüterrecht existiert an Daten nur punktuell (beispielsweise das Datenbankwerkschutzrecht aus § 4 Abs. 2, §§ 87a ff. UrhG). Für mehr Informationen siehe: „Gesetzlicher Schutz und rechtliche Zuordnung von Daten“.