Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der im Gesetz genannten Aufgaben, u.a. Unterrichtung, Beratung, Überwachung, Sensibilisierung, Kooperation mit der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 39 DSGVO und § 7 BDSG n.F.). Unverzichtbar ist damit eine juristische sowie eine informationstechnische Ausbildung, auch wenn diese gesetzlich nicht weiter konkretisiert wird. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und diese Daten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.