Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Aufgaben. Er kann Beschäftigter des Verantwortlichen sein (betrieblicher/interner Datenschutzbeauftragter) oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages erfüllen (externer Datenschutzbeauftragter).