“Bring Your Own Device” (BYOD) beschreibt die Situation, in der Arbeitnehmer ihre privaten elektronischen Endgeräte für berufliche Zwecke nutzen. Damit wird das private Endgerät (beispielsweise das Smartphone) zu einem Arbeitsmittel entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist von dem Arbeitgeber vor der Nutzung zu genehmigen (§ 5 Abs. 4 BetrSichV). Daneben kann BYOD zu rechtlichen Problemen führen, beispielsweise, wenn das private Endgerät mit einer Software ausgestattet ist, die nur für die private Nutzung kostenlos im Internet zum Download bereitgestellt wird. Bei der geschäftlichen Nutzung wird gegen die im Rahmen des Downloads geschlossene Nutzungsvereinbarung verstoßen, so dass ein Lizenzverstoß entsprechend des UrhG vorliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, §§ 69a ff. UrhG). Für mehr Informationen siehe „Arbeit 4.0: „Bring Your Own Device“ – ausgewählte rechtliche Fragestellungen“.