Allein der Urheber eines Bildes bestimmt dessen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung), § 15 Abs. 1 UrhG. Bei der Veröffentlichung/Verbreitung von Bildern ist das entsprechende Nutzungsrecht einzuholen (§§ 31 f. UrhG), die Urheberbezeichnung zu berücksichtigen (§ 13 UrhG) und – sofern erkennbar Personen abgebildet sind, deren Einwilligung (§ 22 KunstUrhG) einzuholen. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag „Datenschutzkonformes Fotografieren im DSGVO-Zeitalter – unmöglich?“.