Arbeitsrechtliche Grundlagen |
Arbeitszeitrecht in der digitalen Arbeitswelt |
Arbeitsrechtliche Grundlagen |
Rechtliche Grundlagen
Den rechtlichen Rahmen der Arbeitszeit bilden vor allem die sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (ArbZRL) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Aber auch die EU-Grundrechtecharta (GRCh) leistet einen Anteil und gewährt bspw. das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub. Dies gilt auch für die Arbeit in der digitalen Arbeitswelt. Es findet eine Entgrenzung hinsichtlich des Ortes und Zeit statt. Der Rechtsrahmen mit seinen Anforderungen, für deren Einhaltung grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich ist, bleibt indes bestehen.
Begriff der Arbeitszeit
Das ArbZG definiert in § 2 Abs. 1 die Arbeitszeit als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen. Die gesetzlichen Ruhepausen sind somit nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Ruhepausen zählen daher zur Freizeit. Das bedeutet, dass das Gesetz streng zwischen Arbeits- und Freizeit unterscheidet und keine Mischformen kennt.
Auch die Rufbereitschaft (Freizeit bis zur Arbeitsaufnahme) oder der Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) lassen sich immer einer der Kategorien zuordnen.
Ruhepausen
Die Länge der Ruhepausen steigt gem. § 4 ArbZG im Verhältnis der Arbeitszeit. So sind den Arbeitnehmern ab 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten und ab 9 Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten Ruhepause zu gewähren. Das ist das gesetzliche Minimum, von welchem durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden kann. Auch eine Verlängerung der Ruhepausen durch Weisung des Arbeitgebers gem. § 106 GewO ist denkbar, hier sind aber auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat somit auch bei der Verrichtung der Arbeit außerhalb einer Betriebsstätte, etwa im sog. Homeoffice oder Mobile Office, den Arbeitnehmer auf die Einhaltung der entsprechenden Ruhepausen hinzuweisen.
Höchstarbeitszeit
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt gem. § 3 ArbZG 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich dergestalt stattfindet, dass im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Der Arbeitgeber trägt auch hier die Verantwortung der Einhaltung der Höchstarbeitszeit und hat seine Arbeitnehmer dahingehend zu belehren.
Mindestruhezeit
Von den bereits angesprochenen Ruhepausen ist die sog. Ruhezeit im Sinne des § 5 ArbZG zu unterscheiden. Danach ist Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren, in der sie nicht arbeiten und sich ihren privaten Tätigkeiten widmen können.
Bei der Ruhezeit stellt sich die Frage, ob diese durch kurzfristige Arbeitsaufnahme unterbrochen werden kann und dann von Neuem beginnt. Die Rechtsprechung ordnet etwa das bloße Lesen von E-Mails noch nicht als Arbeitsaufnahme ein, sodass die Ruhezeit nicht unterbrochen würde. Wird allerdings eine Beantwortung der E-Mails nötig, lässt sich darin regelmäßig eine Arbeitsaufnahme erblicken mit der Folge, dass die Ruhezeit nach Beendigung dieser Tätigkeit erneut beginnt und erneut 11 Stunden Ruhezeit zu gewähren sind.
Auch hier sind die Arbeitgeber angehalten, darüber aufzuklären. Es bestehen auch technische Wege dies zu lenken. Beispielsweise durch einen gesperrten Zugang zu den Unternehmens-Servern und E-Mail-Programmen von 19 Uhr bis 6 Uhr.
Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitszeiterfassung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Neben den klassischen Stundenzetteln und Stechuhren bietet sich bei der Arbeit außerhalb der Betriebsstätte die digitale Zeiterfassung mittels Personalverwaltungssoftware an. Oft finden diese Tätigkeiten am Computer statt, sodass die Einführung einer solchen recht leicht möglich ist.
Das Thema der Arbeitszeiterfassung wird auch für Unternehmen relevant, die bislang darauf verzichtet haben. Der EuGH kam in seinem Urteil vom 14.05.2019 zu dem Ergebnis, dass die ArbZRL dergestalt auszulegen sei, dass jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten zu erfassen habe. Die Mitgliedsstaaten der EU sind nun angehalten ein objektives, verlässliches und zugängiges System der täglichen Arbeitszeiterfassung einzuführen. Dafür muss eine entsprechende Pflicht durch den deutschen Gesetzgeber in das ArbZG ausgenommen werden, was bislang noch nicht geschehen ist.
Weitere Informationen
Die Themen des Homeoffice und Mobile Office, aber auch der Zeiterfassung, sind sehr dynamisch und politisch aktuell. Es sind folglich Änderungen des rechtlichen Rahmens in nächster Zeit zu erwarten.
Für aktuelle Informationen zum Arbeitsrecht sei daher auf unsere Wissensbox Recht 4.0 hingewiesen:
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