I. Einleitung
Der Einsatz von Drohnen erfreut sich nicht nur privat großer Beliebtheit, sondern findet auch im gewerblichen Bereich Anwendung.
Insbesondere auf Baustellen kann eine Drohne wertvolle Unterstützung leisten[1], etwa bei der Überwachung des Baufortschritts, der Kontrolle der Zusammenarbeit verschiedener Subunternehmer, der Dokumentation des Einsatzes von Maschinen und Material und der Unterstützung bei Planung und Endkontrolle wichtiger Aufgaben. Auch Wärmebildkameras können Hilfe leisten, um etwa Solaranlagen zu überprüfen, Wärmelecks aufzuspüren oder wasserdurchlässige Stellen an Gebäudehüllen zu erkennen.
Im Verhältnis zum Gebrauch der Drohne im privaten Bereich sind bei der gewerblichen Verwendung einige Besonderheiten zu beachten. Eine Differenzierung der Verwendungsarten wird bereits bei der Definition deutlich:
Eine Drohne ist ein unbemanntes Fluggerät, was gem. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG als Luftfahrzeug gilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen, d.h. Drohnen die gewerblich betrieben werden, und Flugmodellen, welche privat, d.h. zu Sport- oder Freizeitzwecken genutzt werden.
II. Pflichten im Vorfeld der Benutzung
Bereits vor der Benutzung einer Drohne auf der Baustelle sind gewisse rechtliche Pflichten zu beachten.
19 Abs. 3 LuftVZO verlangt, dass ein unbemanntes Luftfahrtsystem, das eine Startmasse von mehr als 0,25 kg aufweist, gekennzeichnet sein muss. Mittels einer feuerfesten und dauerhaften Beschriftung (in der Regel durch eine Plakette) muss an dem Fluggerät deutlich sichtbar der Name und die Adresse des Halters angegeben werden. Dies dient dem Zwecke, den Halter oder Betreiber im Schadensfalle für die zivilrechtliche oder strafrechtliche Inanspruchnahme schneller identifizieren zu können.[2]
Betreiber unbemannter Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht ab 2 kg benötigen einen Nachweis der Kenntnisse bzgl. der Anwendung und Navigation der Fluggeräte, der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Raumzuordnung, vgl. § 21a Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-3 LuftVO. Der Nachweis wird nach erfolgreicher Prüfung durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt durch eine durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, erbracht.
Während lange Zeit eine gewichtsunabhängige Aufstiegserlaubnis für Drohnen erforderlich war[3], ist dies bei unbemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von unter 5 kg nicht mehr notwendig[4]. Soweit die Drohne eine Gesamtmasse von über 5 kg aufweist, ist jedoch weiterhin eine Erlaubnis erforderlich, die die Landesluftfahrtbehörden erteilen. Einer Erlaubnis bedarf auch, wer die Drohne in der Nacht benutzen will.
Der Halter des Luftfahrzeuges haftet für Personen- und Sachschäden, die durch einen Unfall beim Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht werden. Diese Gefährdungshaftung gilt auch dann, wenn der Halter selbst nicht am Unfall schuld ist. Um die Schadensregulierung zu gewährleisten, schreibt § 43 Abs. 2 LuftVG vor, dass der Halter zur Deckung seiner Haftung, wie auch beim Kfz, eine Haftpflichtversicherung besitzen muss.
III. Regelungen der LuftVG, LuftVZO, LuftVO für den Betrieb der Drohne
Gesetzliche Regelungen und Vorschriften sind auch während des Betriebs der Drohne zu beachten.
Der Betrieb der Drohne außerhalb des Sichtfeldes des Betreibers ist verboten, §21b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LuftVO. Laut der Definition des Gesetzes erfolgt der Betrieb dann außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn er das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Eine Besonderheit gilt bei der Verwendung eines audiovisuellen Ausgabegerätes: eine Drohne, die mithilfe einer Videobrille betrieben wird, ist dann nicht außerhalb der Sichtweite, wenn der Betrieb in Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und entweder die Masse unter 0,25 kg beträgt oder eine andere Person das Gerät beobachtet und auf Gefahren hinweisen kann.
Eine Drohne ist auch dann außerhalb der Sichtweite – und dieser Fall hat auf Baustellen wohl eine große Relevanz – wenn beim Umfliegen eines großen Gebäudes, Krans, etc. kein Sichtkontakt mehr zum Flugsystem besteht.[5]
Für die Verwendung von Drohnen um Umfeld von Baustellen ist außerdem relevant, dass diese einen seitlichen Abstand von 100m zu sensiblen Bereichen einhalten müssen. Darunter fallen: Einsatzorte von Polizei bzw. sonstigen Rettungskräften, Krankenhäuser, Menschenansammlungen, JVAs, Industrieanlagen, oberste Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete, bestimmte Verkehrswege, Kontrollzonen von Flugplätzen (§ 21b Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-6 LuftVO). Auch ist der Flug über Wohnungsgrundstücke verboten, die ggf. an die Baufläche angrenzen, sofern die Drohne über 0,25 kg wiegt bzw. das Gerät in der Lage ist, optische oder akustische Aufzeichnungen zu machen, und der Eigentümer des Grundstückes keine Einwilligung erteilt hat, § 21b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 LuftVO.
Im Bereich von über 100 Metern über dem Boden ist der Betrieb von unbemannten Flugfahrtsystemen generell verboten, ebenso wie die Verwendung einer Drohne mit einem Gewicht von über 25 kg.
Im Übrigen ist darauf zu achten, dass gem. § 21f LuftVO eine Ausweichpflicht der Drohnenführer gilt: bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen ist stets auszuweichen.
Es besteht für Einzelfälle außerdem die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bzgl. des Sicherheitsabstandes bei der Luftfahrtbehörde zu beantragen, sofern keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht.[6]
IV. Datenschutzrechtlich relevante Verpflichtungen bei der Benutzung von Kameradrohnen
Durch die Anfertigung von Kameraaufnahmen werden zwangsläufig Daten gesammelt und damit auch die Bestimmungen zum Datenschutz berührt. Mauern, Zäune oder sonstige Abtrennungen, die das Betreten des Grundstücks durch Dritter verhindern sollen, sind im Falle des Einsatzes von Drohnen wirkungslos.[7]
Da die Benutzung einer Drohne auf der Baustelle zu gewerblichen Zwecken erfolgt, findet die DSGVO Anwendung.
Unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen auch die Bildaufnahme durch optisch-elektronische Geräte, wie z.B. Drohnen. Personenbezug liegt vor, wenn eine Person identifiziert oder identifizierbar ist.[8] Durch Videoaufnahmen der Person oder auch von deren Gegenständen wird die Person jedenfalls identifizierbar.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Videoanalyse des Baustellenareals bedarf der Rechtfertigung. Möglich ist eine Einwilligung der Betroffenen gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) DSGVO. Diese muss im Vorfeld freiwillig auf informierter Grundlage abgegeben werden und unmissverständlich formuliert sein. Bei den Mitarbeitern der Baustelle ist dies ohne weiteres denkbar und möglich, sofern jedoch auch außerhalb des Areals personenbezogene Daten verarbeitet werden (z.B. zufällig vorbeilaufende Fußgänger, parkende oder fahrende Kfz), kann eine Einwilligung nicht eingeholt werden.
Einen weiteren Rechtfertigungsgrund bietet Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO. Eine Verarbeitung der Daten ist demnach möglich, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist. In diesem Rahmen ist eine Abwägung des Interesses des Bauherrn mit den Rechten Dritter anzustellen, welche auf einem Baugrundstück zu o.g. gewerblichen Zwecken wohl überwiegen wird.
Zusätzlich sind bei der Verwendung von Kameradrohnen weitere datenschutzrechtliche Informationspflichten zu beachten. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO fordert die Angabe der Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen (d.h. Name, nebst Kontaktdaten), sowie die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (soweit vorhanden). Erforderlich ist zudem die Angabe der Zwecke der Verarbeitung nebst Rechtsgrundlage, soweit die Rechtfertigung auf o.g. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO beruht. Der Verwender hat auch die berechtigten Interessen darzulegen, die Dauer der Speicherung und einen Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Informationspflichten.
Es sind gem. Art. 32 Abs. 1 DSGVO Maßnahmen zu treffen, um den Schutz und die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Insbesondere bei Drohnen besteht die Gefahr eines Absturzes oder des Diebstahls, sodass eine Löschung der personenbezogenen Daten nach erfolgtem Einsatz angebracht erscheint.[9]
V. Fazit
Die Verwendung von Drohnen auf Baustellen bietet sicher viele Vorteile und trägt zur Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe bei.
Zu beachten sind jedoch sowohl datenschutzrechtliche Aspekte hinsichtlich der Information der Mitarbeiter über die Verwendung der Drohne nebst der empfehlenswerten Einholung eines entsprechenden Einverständnisses, da personenbezogene Daten zwangsläufig neben den baustellenrelevanten Daten mitverarbeitet werden. Aufnahmen durch die Kamera sind auf das Areal der Baustelle zu begrenzen.
Zudem sind zwingende luftrechtliche Bestimmungen einzuhalten, um das Unfallrisiko im Luftraum möglichst gering zu halten.
[1] vgl. Flyer d. Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: „…mit Drohnen“, S. 41. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Technologie/drohnen-unbemanntes-fliegen.pdf?__blob=publicationFile&v=14 (aufgerufen am 09.10.2019).
[2] BR-Drs. 39/17, 16.
[3] Brahms/Maslaton: Die gewerbliche Nutzung von Drohnen im Lichte der geplanten Novelle der LuftVO, NVwZ 2016, 1125 (1126).
[4] Stellpflug/Hilbert: Novellierter Rechtsrahmen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte, NVwZ 2017, 1490 (1491).
[5] Uschkereit/Zdanowiecki: Rechtsrahmen für den Betrieb ziviler Drohnen, NJW 2016, 444 (446) m.w.N.
[6] Uschkereit/Zdanowiecki: Rechtsrahmen für den Betrieb ziviler Drohnen, NJW 2016, 444 (446).
[7] vgl. Hinweisblatt des Sächsischen Datenschutzbeauftragten: Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Kameradrohnen zu gewerblichen Zwecken oder zur Freizeitgestaltung.
[8] Lurtz: Angriff der (privaten) Drohnen – Die Privatsphäre schießt zurück!, ZD-Aktuell 2019, 06646.
[9] Art. 29 Datenschutzgruppe: Opinion 01/2015 on Privacy and Data Protection Issues relating to the Utilisation of Drones, WP 231, S. 16 f.
Autorin: Stefanie Meyer | Oktober 2019